AGB - H.O.M. GmbH


Stand - 04.05.2022

Die folgenden AGB´s gelten für die Verträge der H.O.M. GmbH, derzeit Dieselstraße 12, Arnsberg, mit ihren Kunden über Lieferungen von Maschinen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen. Sie gelten ebenfalls für Nachbestellungen/ Folgeaufträge des Kunden. Bezeichnung H.O.M. GmbH im folgenden H.O.M. genannt.

§ 1 Allgemeines

  1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Sollte der Kunde den Kaufpreis durch Dritte finanzieren, z.B. Leasingbank, Kreditin­stitut etc., so hat der Kunde an dem unverzüglichen Zustandekommen des Finanzie­rungsver­trages mitzuwirken, insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Bürg­schaft (auch von Dritten), Anträge, Übernahmebestätigung, rechtswirksam und un­ver­züglich zu unterschreiben bzw. unterschreiben zu lassen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der H.O.M. steht dem Kunden auch bei Fehlschlagungen seiner Finanzierungsbemühungen nicht zu.

 § 2 Lieferung 

 

Erfüllungsort für die Übergabe der Vertragsgegenstände ist Arnsberg, soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt. 

  1.  H.O.M. wird entweder selbst oder durch Dritte die Vertragsgegenstände auf Risiko des Kunden an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein / Kaufschein angegeben ist versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und aus­gewiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse).
  2.  Mit der Übergabe an den Transporteur / Spediteur/ geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB).
  3.  Liefertermine sind nur wirksam bei vorheriger schriftlicher Bestätigung durch H.O.M.
  4. Haben der Kunde und H.O.M. einen verbindlichen Termin vereinbart, ist der Kunde ver­pflichtet, spätestens 48 Stunden vor dem Termin schriftlich eingehend bei H.O.M. mitzuteilen, daß er diesen nicht wahrnehmen kann. Versäumt er dies schuldhaft, hat er die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

 § 3 Vergütung 

  1. Der Kunde zahlt an H.O.M. die in dem Kaufvertrag ausgewiesene Vergütung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt.
  2. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern sich aus dem Vertrag oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt.
  3. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug – dies ist 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung der Fall- kann H.O.M. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontsatz - Überleitungs - Gesetzes verlangen. Falls H.O.M. in der Lage ist einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist H.O.M, berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist dann jedoch berechtigt nachzuweisen, dass H.O.M. als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Sollte der Kunde bei Zahlungen /Teilzahlungen mehr als 7 Tage in Zahlungsverzug kommen oder wird ein Einzug mangels Deckung des Kontos rückbelastet, so wird der Gesamtbetrag auf einmal fällig. H.O.M. ist darüber hinaus berechtigt, den Ver­tragsgegenstand so lange sicherzustellen, bis die fälligen Forderungen insgesamt begli­chen sind.
  5. H.O.M. berechnet für die Kosten einer Mahnung im Verzugsfall derzeit jeweils 15 Euro zzgl. MwSt., mit Ausnahme der verzugsbegründenden Erstmahnung. H.O.M. behält sich vor, weitergehende Kosten geltend zu machen.
  6. Zurückbehaltungsrechte kann er nur wegen Forderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 4 Mitwirkung des Kunden 

  1. Bei Auslieferung hat der Kunde die Vertragsgegenstände zu untersuchen, insbesondere die Funktionstauglichkeit der Maschine und Vollständigkeit der Lieferung zu überprüfen. Auftretende Fehler sind unverzüglich schriftlich gegenüber H.O.M. zu rügen. Der Eingang der Rüge bei H.O.M. hat innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung zu erfolgen.Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
  2. Wenn seitens H.O.M. oder dem Erfüllungsgehilfen Arbeiten an den Vertragsgegenständen erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde dem Personal von H.O.M. unge­hindert Zutritt zu den Räumlichkeiten und den Vertragsgegenständen selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z.B. Störungsprotokolle zur Verfügung stellen und geeig­nete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzei­tig und im geeig­neten Umfang zur Verfügung stellen.

 § 5 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt:  2a. beim Versendungskauf ( § 2 Nr.1 Satz 1, Nr.2), wenn die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergeben werden; 2b. in den sonstigen Fällen, wenn die Vertragsgegenstände beim Kunden vor Ort abgeliefert werden.
  3. Für Installation oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter haftet H.O.M. nicht. Für Installationsfehler haftet H.O.M. nur dann, wenn sie ver­traglich die Installation übernommen hat.
  4. Aufgrund einer schriftlichen, per Einschreiben erfolgten Mängelmitteilung des Kunden wird sich H.O.M. nach besten Kräften um die Analyse und dann die Beseitigung eines Man­gels bemühen oder eine Ersatzlieferung der ganzen Anlage / oder eines Teils davon vornehmen. Schlägt die Nachbesserung durch H.O.M. innerhalb zweier angemessener vom Kunden gesetzter Frist fehl, so ist der Kunde berechtigt, weitergehende gesetzliche Rechte geltend zu machen.
  5. H.O.M. hat das Recht, im Rahmen der Gewährleistungsfristen den Vertragsgegenstand im Einzelfall zum Sitz der Geschäftsstelle Arnsberg zu verbringen, um mit den dort vorhandenen technischen Möglichkeiten eine Fehleranalyse durchzuführen.
  6. H.O.M. ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Funktionstauglichkeit der Maschine nur unerheblich leidet.
  7. Die Gewährleistungspflicht von H.O.M. entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von H.O.M. die Maschine verändert, es sei denn er weist nach, dass der Fehler nicht darauf beruhen kann.
  8. Im Falle der Rückabwicklung des Vertrages wird sich der Kunde die gezogene Nutzung anrechnen lassen. Die Anrechnung wird auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungszeit von 6 Jahren basierend berechnet. Dies gilt nicht wenn der Kunde nachweist, dass er die Vertragsgegenstände nicht nutzen konnte und somit keinen Nutzungsvorteil hatte.
  9. Sollte sich bei der Durchführung der Maßnahmen herausstellen, dass das Problem nicht im Verantwortungsbereich von H.O.M. liegt, insbesondere der Fehler vom Kunden oder Dritten verursacht wurde, kann H.O.M. den daraus entstehenden Auf­wand in Rechnung stellen.

§ 6 Haftung

  1. H.O.M. haftet außerhalb der Gewährleistung nur 1a. für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von H.O.M. oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht werden; 1.b. unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Ver­tragsgegenstände typisch und vorhersehbar sind, 1.a.a. für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder 2.b.b. für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von H.O.M. grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Verkehrspflichten verursacht wurden.
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (u.a. für entfernte Folgeschäden) ist in den Fällen des § 7 Nr. 1 b. für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der vertragli­chen Vergütung begrenzt.
  3. Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen.
  4. Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist und für Per­sonenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 § 7 Eigentumsvorbehalt

 

H.O.M. behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbeson­dere bei Zahlungsverzug, ist H.O.M. berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen oder zeitweise stillzulegen, die Leistungen werden eingestellt; der Kunde ist zur Herausgabe ver­pflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch H.O.M. sofern nicht die Bestim­mungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Ver­trag vor es sei denn, H.O.M. habe dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich H.O.M. schrift­lich, per Einschreiben zu benachrichtigen, damit H.O.M. Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, H.O.M. die gerichtlichen / außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

Der Kunde ist weiter verpflichtet den Dritten darüber aufzuklären, dass die Vertragsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, mithin im Eigentum von H.O.M.

 

Die Kosten der Sicherstellung bzw. Rückholung der Anlage trägt der Kunde.

§ 8 Schadens-/ Aufwendungsersatz / Vertragsstrafe

  1. Sofern eine nach den Rechtsvorschriften seitens des Kunden unwirksame Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt vom Vertrag oder ein ähnlicher Fall vorliegt, hat der Kunde an H.O.M. einen angemessenen Nutzungs- und Aufwendungsersatz ohne Nachweis als Schadenspauschale zu entrichten. 1.a. sofern noch keine Leistung erfolgt ist, einen Betrag von 35 % des Nettoanschaffungs­wertes; 1.b. sofern die Lieferung erfolgt ist, 45 % des Nettoanschaffungswertes.In diesem Fall hat der Kunde die Vertragsgegenstände auf seine Kosten an H.O.M. zu ver­bringen.
  2. Der Kunde kann den Gegenbeweis erbringen. Die Schadenspauschalen gelten nicht, wenn obige Fälle von H.O.M. zu vertreten sind.
  3. Im Falle des Schadensersatzes bzw. der Wandlung durch H.O.M. hat der Kunde an diese ohne Nachweis als Schadensersatzpauschale einen Betrag in Höhe von 40 % des Kauf­preises zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt. zu zahlen und die Vertragsgegenstände zurückzubringen.  In den vorgenannten Fällen behält sich H.O.M. weitergehende Ansprüche vor.

§ 9 Schlußbestimmungen

  1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit es sich um einen Kaufmann handelt - Arnsberg.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten bedarf grundsätzlich der vorherigen, per Einschreiben erfolgten schriftli­chen Zustimmung durch H.O.M. soweit der Vertragsgegenstand noch nicht bezahlt wurde.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis enthaltenen Informationen über die Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt insbesondere neben den betrieblichen Organisationsabläufen für alle Informationen , die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs – oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
  5. Bei Auslandsgeschäften gilt deutsches Recht. Das internationale Einheitskaufrecht ist ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist auch hier Arnsberg.
  6. Sofern H.O.M. für den Verlust einer Sache bzw. nach dieser Vereinbarung Scha­densersatz zu leisten hat, ist H.O.M. zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche des Kunden verpflichtet, die diesem aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen (§ 255 BGB).
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich mög­lich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Im Übrigen wird der Inhalt des Vertrages nicht berührt.

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